Der Begriff Erforderlichkeit meint, im eigentlichen Sinne die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Datenschutzgesetzes. Mit Erforderlichkeit ist daher die Rechtmäßigkeit gemeint. Der Begriff korrespondiert mit dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Außerdem gilt der Begriff nicht nur für den Vorgang der Erhebung, sondern für den gesamten Verarbeitungsvorgang im Datenschutz selbst. In dem Erwägungsgrund 39 der DSGVO ist vorrangig der erste Hinweis zur ‘‘Erforderlichkeit‘‘ enthalten. Danach sollen die personenbezogenen Daten, welche für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden, angemessen verarbeitet und erheblich auf den Bezugswert des Verarbeitungszwecks beschränkt werden. Außerdem soll die Datenverarbeitung nur im bestimmten Fall durchgeführt werden, nämlich nur dann, wenn der Datenverarbeitungszweck nicht durch eine andere Gegebenheit erwirtschaftet werden kann.
Die Rechtmäßigkeit in der DSGVO und in dem BDSG ist jeweils in Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO und in § 26 Abs.1 Satz 1 BDSG normiert. Der Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO schreibt genaue Bedingungen vor, bei dessen Vorliegen, die Rechtmäßigkeit bzw. die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung angenommen werden kann.