Das Listenprivileg ist maßgeblich für das Verständnis des Begriffs „Listendaten“. Das Listenprivileg als auch die Listendaten sind in der Altfassung des BDSG, und zwar in § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG geregelt. In der Neufassung des BDSG haben diese Begriffe keine Bedeutung und wurden deshalb abgeschafft. Das Listenprivileg beschreibt im deutschen Datenschutzrecht die Ausnahme, welche die Nutzung von personenbezogenen Daten für den Zweck der Werbung und zum Zweck der Meinungs- und Marktforschung sowie die Weitergabe an Dritten erlaubt, d. h. in der Altfassung des BDSGs war das Adresshandeln gesetzlich erlaubt. Die Daten, welche unter dem Listenprivileg fielen, wurden zum Zwecke der Werbung ohne Einholung der Einwilligung des Betroffenen verwendet. Genau um diese Daten handelt es sich bei den Listendaten. Die Daten, welche unter dem Listenprivileg fallen, sind demnach Listendaten. Listendaten sind listenmäßig oder in irgendeiner Weise zusammengefasste Daten über die Betroffenen einer bestimmten Personengruppe. Die Informationen der Listendaten von Betroffenen erstreckt sich auf den Namen, Anschrift, akademischer Grad des Betroffenen, Geburtsjahr, Berufsbezeichnung oder Branchenbezeichnung, die Zugehörigkeit zu der Personengruppe. Die Faxnummern, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen sowie das gesamte Geburtsdatum, gehören nicht zur Kategorie der Listendaten.