Der Begriff „Merkmal“ wird auch Charakteristikum genannt. Darunter ist eine Eigenschaft gemeint, welches den maßgeblichen Unterschied einer Person oder Sache gegenüber anderen darstellt. Es ist demnach eine bestimmte Eigenschaft, welches einer bestimmten Person oder Sache zugeschrieben ist. Seit dem 17. Jahrhundert existiert dieser Begriff. In der DSGVO als auch in dem BDSG ist der Begriff „Merkmal“ enthalten. Dieser wird häufig verwendet, um die bestimmten Begrifflichkeiten in den beiden Gesetzen legal zu definieren. In der DSGVO ist dieser Begriff bei den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 14 DSGVO enthalten. In dem BDSG ist dieser in § 27 Abs. 3 BDSG sowie im § 46 Nr. 1 und Nr.12 BDSG enthalten. Der in § 46 Nr. 1 und Nr. 12 BDSG und Art. 4 Nr. 1 und Nr. 14 DSGVO enthaltene Begriff “Merkmal” definiert dieselben Begriffe legal, und zwar den Begriff „personenbezogenen Daten“ und den Begriff „biometrische Daten“. Bekannte Synonyme für den Begriff “Merkmal” sind Kennzeichen, Eigenschaft, Eigenart, Charakterzug, Charakteristikum, Wesensmerkmal, Spezifikum, Besonderheit und Kriterium. Beispiel für ein Merkmal ist; das Geschlecht, Familienstand, Geburtsjahr, Haarfarbe, Augenfarbe einer bestimmten Person.