Die alte Fassung des BDSG normierte in § 4d BDSG die Pflicht zum Verfahrensverzeichnis. Für die genauere Erklärung des Begriffs ,,Verfahrensverzeichnis‘‘ bitte unter ,,Verfahrensverzeichnis‘‘ nachschauen. Die Norm schreibt vor, dass die gesamten Verfahren, welche im Unternehmen eingebunden sind und zum Zwecke der Datenverarbeitung verwendet werden, eine bestimmte Meldepflicht bedürfen. D. h. ohne eine Meldung ist dieses Verfahren nicht anzuwenden. Der § 4d Altfassung- BDSG normiert, dass die Verfahren, welche für die automatisierten Verarbeitungen dienen, vor ihrer ersten Nutzung, den nicht – öffentlichen Stellen der Aufsichtsbehörden sowie öffentlichen – Stellen des Bundes, ebenfalls auch den Postkommunikationsunternehmen und Telekommunikationsunternehmen des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gem. § 4e Altfassung- BDSG, gemeldet werden müssen. Diese Pflicht zur Meldung entfällt in den Abs. 2 und Abs. 3 genannten Fällen.