Der Begriff ,,Videoüberwachung‘‘ beinhaltet die Videobeobachtung, in welchem die Liveübertragung von Bildern auf einem Monitor eingeblendet werden und eine Speicherung der Aufnahmen erfolgt, welche dann später ausgelesen werden können. Das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Videoüberwachung kann bejaht werden, wenn die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten mittels Kamera erfolgt. Unter einer Kamera sind alle Kameras gemeint, sei es Handykameras, Webcams oder auch Kameras von Drohnen. Maßgeblich ist die Verfilmung für die Annahme einer Videoüberwachung. Unerheblich ist es, ob eine Überwachungsfunktion mit der Kamera verfolgt wird oder nicht. Es reicht aus, dass die Kamera gerade jemanden aufnimmt oder Live überträgt und dabei die personenbezogenen Daten speichert. Kamera Attrappen sind im Gegensatz nicht vom Datenschutz umfasst, da diese keine personenbezogenen Daten verarbeiten. Im Moment einer Aufnahme mittels einer Kamera liegt bereits ein Verstoß bzw. eine Beeinträchtigung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist daher eröffnet, sobald einzelne Betroffene aus den Aufnahmen zu identifizieren sind und daher die Verarbeitung von personenbezogenen Daten anzunehmen ist. Die Videoüberwachung muss demnach zulässig und rechtmäßig sein. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, diese sind:
• Zweckbestimmung; es muss ein bestimmter Zweck vorliegen, welcher die Videoüberwachung in datenschutzrechtlicher Weise begründet.
• Rechtsgrundlage; die zulässige und rechtmäßige Datenverarbeitung bedarf einer gesetzlichen Norm auf nationaler Ebene § 4 BDSG, auf europäischer Ebene Art. 6 DSGVO.
• Technische und organisatorische Maßnahmen; die Videoüberwachung als letztes Mittel erfordert einige Maßnahmen.
• Dokumentationspflicht; die Videoüberwachung muss für die Befolgung der Rechenschaftspflicht dokumentiert werden.
• Hinweispflicht; Betroffene Personen müssen hinreichend über die Videoüberwachung informiert sein und müssen darauf hingewiesen werden.
Nur in diesen Fällen erscheint eine Videoüberwachung datenschutzkonform zu sein.