Unter Vorratsdatenspeicherung ist das ständige bzw. dauerhafte Speichern und Erheben von personenbezogenen Daten zu verstehen, welcher erst einmal ohne einen bestimmten Sinn und Zweck zu Stande kommt. Dabei nehmen nur die öffentlichen Stellen oder dessen Auftrag die dauerhafte Speicherung und Erhebung vor, vor allem auch dann, wenn der Verdacht einer Person besteht, er habe eine schwere Straftat begangen. Diese, von öffentlichen Stellen gespeicherten und erhobenen Daten, sollen für Klarheit sorgen. Damit sind auch die Daten lediglich frei einsehbar und verarbeitbar für die öffentlichen Stellen. Jedoch nicht nur die öffentlichen Stellen, sondern auch die Dienstleister der Telekommunikation unterliegen ebenfalls der Vorratsspeicherung. Auch sie müssen bzw. haben das Recht auf Vornahme der Vorratsdatenspeicherung. Über mehrere Monate oder Wochen müssen sie bestimmte personenbezogene Daten speichern und diese schließlich an die Polizei, den Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und an die Staatsanwaltschaft weiterübermitteln. Sowohl für die Dienstleister der Telekommunikation, als auch für die Behörden gilt das Datenschutzrecht, sodass gem. Art. 32 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau vorliegt und die Datenspeicherung als auch der Umgang mit den Daten in datenschutzkonformer Weise erfolgen kann. Sinn und Zweck einer solchen Vorratsdatenspeicherung ist es, die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten, wodurch dieser durch das Aufklären von Straftaten und die damit gefolgte Gefahrenabwehr erzielt werden soll. Außerdem steht hinter der Vorratsdatenspeicherung ein weiterer Sinn und Zweck, nämlich das Persönlichkeitsprofil. Damit werden keine bestimmten Tatbestände für nötig gehalten, um z.B. die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung zu bejahen.