Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Zweckbindung

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Der Grundsatz der Zweckbindung soll eine Zweckverfehlung der Datenverarbeitung vermeiden. Demnach gewährleistet dieser Grundsatz, dass lediglich die Datenverarbeitung für denjenigen Zweck durchgeführt wird, der von Anfang an bestimmt worden ist bzw. für den die Daten überhaupt erhoben wurden. Diesbezüglich kann auch die Rede von einer Zweckidentität sein, d. h. die Daten werden für einen bestimmten Zweck erhoben, anschließend soll dieser Zweck auch bis zur Datenverarbeitung verfolgt werden und in der Datenverarbeitung auch so umgesetzt werden. Andererseits wäre eine Zweckänderung vorliegend, wobei der Erhebungszweck und der Verarbeitungszweck nicht identisch miteinander wären. Dies ist dann als ,,Zweckänderung‘‘ oder ,,Zweckdurchbrechung‘‘ zu bezeichnen. Der ursprüngliche Zweck muss auch in der Datenverarbeitung verfolgt werden, um eine Zweckdurchbrechung zu vermeiden. Die Zweckdurchbrechung oder Zweckänderung ist möglich, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegend ist oder eine Rechtsgrundlage dafür existiert. In Art. 5 Abs .1 lit. b DSGVO ist dieser Grundsatz der Zweckbindung normiert. In dieser Rechtsgrundlage ist die Zweckbindung folgendermaßen enthalten; die Erhebung der personenbezogenen Daten kann nur für den festgelegten, legitimen und eindeutigen Zweck vorgenommen werden. Es ist wichtig, folgende Punkte bei der Zweckbindung zu beachten:
➢ Vor Datenerhebung und Datenverarbeitung Vorliegen eines Zwecks (muss!).
➢ Eindeutigkeit des Zwecks & Vorliegen von gesetzlichen Erlaubnistatbestand (i.S.d. Art. 6 DSGVO).
➢ Notwendigkeit eines wiederholten bzw. neuen Erlaubnistatbestandes gemäß Art. 6 DSGVO, wenn Zweck geändert wird.
➢ Bedarf eines Erlaubnistatbestandes gemäß Art. 6 DSGVO, wenn auch personenbezogene Daten weitervermittelt werden an Dritte.
Falls eine Zweckänderung vorliegt, sind Verantwortliche gem. Art. 13 und Art. 14 DSGVO dazu verpflichtet, die Betroffenen darüber zu informieren.