Bei dem Begriff ,,Listenprivileg‘‘ handelt es sich um eine bestimmte gesetzliche Ausnahme, welcher in dem alten BDSG, und zwar in § 28 Abs.3 S.2 Nr.1 und § 29 Abs.2 S.2 Altfassung- BDSG enthalten war. Diese Ausnahmeregelung hatte bis zum Jahre 2018 eine Geltung in ganz Deutschland. Diese Ausnahmeregelung erlaubte, dass personenbezogene Daten von Betroffenen zum Zweck der Werbung und der Forschung von Markt und Meinung verwendet und sogar an Dritte Personen weitervermittelt werden können. Diese Regelung war in jeglicher Weise, die Rechtsgrundlage für den Adresshandel und ebenfalls eine große Gefahr für den Datenschutz. Betroffene könnten sich nicht genau dagegen wehren und waren gegen diese Ausnahme, machtlos. Die DSGVO, welches am 25.Mai. 2016 in Kraft getreten war, schaffte diese Ausnahmeregelung ab. Seitdem ist auch in dem neuen BDSG, die Ausnahmeregelung ebenfalls nicht enthalten.