Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Datenportabilität bzw. Recht auf Datenübertragbarkeit

Mit DatenBuddy.de zur Datenschutzdokumentation

Einfach die erforderliche Datenschutzdokumentation nach DSGVO für Dein Unternehmen oder Verein online generieren.

Der Begriff ,,Datenportabilität“ bezieht sich auf die Übertragbarkeit von personenbezogenen Daten. Im Kern handelt es sich dabei um das Recht des Einzelnen, seine Daten bei einem Anbieterwechsel o. ä. zu erlangen und an andere Anbieter zu übertragen. Das Recht ist in Art. 20 Abs. 1 DSGVO geregelt, welches besagt, dass die betroffene Person das Recht darauf hat, seine dem Verantwortlichen bereitgestellte Daten zu erhalten. Dies soll den bisherigen “Lock-In”-Effekt vermindern, bei dem Verbraucher trotz besseren Angebots beim alten Anbieter blieben, um den vermeintlich aufwendigen Wechsel zu vermeiden. Zum Beispiel brauchen Kunden bei der Erstellung eines Bankkontos viele Selbstauskünfte und Dokumente, welche laut Art. 20 DSGVO dem Verbraucher wieder zur Verfügung gestellt wird, um ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Hierbei ist aber von einem Telefonanbieterwechsel zu unterscheiden, da die Handynummer vom Anbieter bereitgestellt wurde, d. h. die Telefonnummern sind nicht durch Art. 20 DSGVO geschützt. Verbraucher müssen daher mehrfach zahlen, wenn sie ihre alte Telefonnummer behalten möchten. Die praktische Umsetzung des eben genannten Rechts ist jedoch noch unklar. In der DSGVO wird von einem ,,strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format’’ gesprochen, welches von den Unternehmen möglicherweise erst entwickelt werden muss. Die Umsetzung der Datenportabilität erfordert ein kompatibles Format für alle betroffenen Unternehmen. Dies könnte zur Entwicklung interoperabler Systeme führen, die die Übertragung ermöglichen. Es ist auch kritisch anzusehen, dass die DSGVO keine automatische Löschung der Daten beim alten Anbieter vorsieht. Dies könnte zu einer Datenvervielfältigung führen. Die Datenvervielfältigung könnte wiederum dem Prinzip der Datensparsamkeit widersprechen. Somit müssten Verbraucher sich neben dem Recht auf Datenportabilität auch auf das Recht auf Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) beim alten Anbieter beziehen, da sonst personenbezogene Daten weiterhin beim alten Anbieter verbleiben könnten.