Das Medienprivileg bezeichnet eine Ausnahme von den allgemeinen Datenschutzbestimmungen für Medienaktivitäten. Das Medienprivileg ist gesetzlich in Art. 85 Abs. 2 der DSGVO geregelt, die seit dem 25. Mai 2018 das BDSG ersetzt hat. Die Mitgliedsstaaten sind daraufhin verpflichtet, durch gesetzliche Bestimmungen das Datenschutzrecht der betroffenen Personen mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in Einklang zu bringen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beinhaltet hierfür eine sogenannte Öffnungsklausel. In diesem Rahmen haben sowohl der Bund als auch die Länder die Gelegenheit genutzt, im Medienstaatsvertrag (MStV) und den Landespressegesetzen (LPresseG) entsprechende Regelungen zur Begünstigung der Medien umzusetzen. Diese Regelungen sind unter anderem in § 12 MStV sowie in spezifischen Abschnitten der Landespressegesetze wie § 12 LPresseG BW, § 11a HmbPG und § 12 LPresseG NRW verankert. In Deutschland findet es außerdem Anwendung in § 9c des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) für Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter und in § 57 RStV ergänzend für alle Medienanbieter, die in Telemedien tätig sind. Das Medienprivileg galt bis zum Außerkrafttreten der Datenschutzrichtlinie in § 41 BDSG.
Der Begriff “Journalismus” wird gemäß Erwägungsgrund 153 weit interpretiert, um Daten im Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit, sei es in der professionellen Presse, Telemedien, Rundfunk oder Nachrichtenarchiven zu umfassen. Auch Personen ohne journalistische Ausbildung, die Enthüllungsrecherchen durchführen, sind eingeschlossen, vorausgesetzt, die Verarbeitung beinhaltet sorgfältig recherchierte und wahrheitsgetreue Daten. Jedoch fallen “Fake News” aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht darunter.