Die Gesichtserkennung ist eine moderne Technologie, die zunehmend im Alltag präsent ist. Sie wird in verschiedenen Bereichen wie Flughafeneinlasskontrollen, Straftäterfahndung oder dem automatischen Smartphone-Entsperren eingesetzt. Apps und andere Technologien nutzen Gesichtserkennung, um bestimmte Gesichtsbereiche zu registrieren, zu vermessen und zu beschreiben, was zur automatischen Erkennung führt. Da sie auch auf der Nutzung personenbezogener Daten aufbauen, haben die Gesichtserkennungstechnologien Berührungspunkte mit dem Datenschutz. Hierzu kann die Anwendung der DSGVO auch außerhalb der EU relevant sein, sofern Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden. Dennoch hat die DSGVO in der praktischen Umsetzung ihre Einschränkungen trotz ihres theoretischen Anwendungsbereichs. In einer globalen und vor allem internetbasierten Umgebung gestaltet sich die klare Festlegung und Vollstreckung rechtlicher Grenzen oft problematisch.
Gesichtserkennungstechnologien arbeiten ausschließlich mit biometrischen Daten, die dazu dienen, eine individuelle Person eindeutig zu identifizieren. Diese biometrischen Daten werden gemäß Art. 4 Nr. 14 der DSGVO definiert und fallen unter die Kategorie besonderer personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Da diese Daten äußerst sensibel und schutzbedürftig sind, schreibt der Gesetzgeber vor, dass ihre Erhebung und Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, es liegen Ausnahmefälle gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor. Ein solcher Ausnahmefall besteht, wenn der Betroffene die Verarbeitung zu einem festgelegten Zweck eingewilligt hat oder die Verarbeitung für die Wahrnehmung bestimmte Rechte und Pflichten zwingend notwendig ist.
Die Mitgliedsstaaten der EU haben verschiedenen Regelungen, bezüglich dem Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien. In Deutschland verwendet z. B. das Bundeskriminalamt ein Gesichtserkennungssystem, um unbekannter Täter zu identifizieren. Aufgrund der schwerwiegenden Abwägungen zwischen Datenschutz und Sicherheit bleibt die Technologie der Gesichtserkennung und ihr Einsatz relativ umstritten.