Das Recht auf Berichtigung aus Art. 16 der DSGVO erlaubt es den Betroffenen, ungenaue Angaben korrigieren zu lassen und fehlende Informationen ergänzen zu können. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der DSGVO kann die betroffene Person die rasche Korrektur oder Ergänzung ihrer Daten verlangen. Ein formloser Antrag beim Verantwortlichen ist ausreichend, wobei eine elektronische Antragsstellung oft empfohlen wird. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet, dass der Antrag zügig bearbeitet wird, auch wenn dies gegebenenfalls Zeit in Anspruch nehmen kann, um korrekte Nachweise zu sammeln. Während dieser Phase kann die betroffene Person auch das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der DSGVO geltend machen, um die Daten zu blockieren. Die Antwort auf den Berichtigungsantrag sollte normalerweise innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, es gibt triftige Gründe für eine Verzögerung, die dem Betroffenen mitgeteilt werden müssen (Artikel 12 Absatz 3 der DSGVO). Trotz dieser Regelung gibt es Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 89 der DSGVO erlauben Einschränkungen des Berichtigungsanspruchs, insbesondere im Kontext von Forschungs- oder Statistikzwecken. Dies wurde durch den deutschen Gesetzgeber in § 27 Absatz 2 BDSG konkretisiert.