Die DSGVO Abmahnung stellt eine Maßnahme dar, welcher rechtlicher Art ist und gegenüber einem Unternehmen, von einer Person oder sogar von einem anderen Unternehmen, angezettelt wird. Die Vollstreckung sowie die Ausstellung erfolgt durch das Gericht, der Aufsichtsbehörde oder sogar durch einen Konkurrenzunternehmen. Eine solche Abmahnung erfolgt, sobald die Vermutung vorliegt gegen die DSGVO Vorschriften gehandelt zu haben oder wenn eine tatsächliche Verletzung der DSGVO Vorschriften vorliegt. Eine DSGVO Abmahnung kann eine Unterlassungserklärung, Schadenersatz sowie Bußgelder oder sogar eine Vertragsstrafe für die Wiederholung der rechtswidrigen Handlung, fordern. Auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (abgekürzt UWG) kann sich eine sog. DSGVO Abmahnung stützen. Das ist vor allem der Fall, wenn durch den Datenschutzverstoß, der Wettbewerb lediglich beeinflusst bzw. gestört ist, dazu auch der § 8 Abs.1 UWG. Gründe für den Erhalt einer DSGVO Abmahnung sind vielfältig, zumal erfolgt die Abmahnung, wenn die Datenschutzerklärung des Verantwortlichen fehlt, bei Nicht- Erfüllen der Zustimmungseinholpflicht der Betroffenen, wenn die E- Mail Werbung des Verantwortlichen eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs.2 UWG darstellt, Plug- Ins und Tracking- Tools und Medien ohne Zustimmung des Betroffenen aktiviert worden sind und dann, wenn die Auskunft für die Datennutzung durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erfolgt, sondern erst nach der Datennutzung.