Laut DSGVO sind Gesundheitsdaten besonders schützenswert. Ob eine Abfrage des
Impfstatus rechtlich erlaubt ist, hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab. Art. 9 Abs. 1
DSGVO untersagt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Wenn diese Daten
zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind, kann der Arbeitgeber nach § 26 Abs.
3 BDSG die Arbeitnehmer abfragen. Hier ist es trotzdem untersagt diskriminierende
Entscheidungen anhand der Gesundheitsdaten zu treffen. Unterschiedliche Behandlungen der
Beschäftigten sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Impfschutz eine Notwendigkeit
darstellt, die es braucht, um einen Beruf auszuüben, welche in § 8 Abs. 1 „Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz” (AGG) erwähnt wird. Weitere Rechtsgrundlagen bezüglich der Abfrage des Impfstatus sind §§ 1, 7 AGG (Ziele & Zwecke, Benachteiligungsverbot) und § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen). Im Sinne der SARS-CoV2 Pandemie und Impfung gab es das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von 19.11.2020 bis 7.04.2023. Hier galt auch der Grundsatz, dass nach dem Impfstatus gefragt werden durfte, wenn die Impfung notwendig für die Ausübung des Berufs war. Laut § 23a und § 23 Abs. 3 IfSG war dies nur im Gesundheitsbereich der Fall.