Der Begriff ,,Auftragsverarbeiter‘‘ ist in der DSGVO legaldefiniert und meint eine bestimmte Person, welcher im Auftrag des Verantwortlichen und auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages (AV- Vertrag), die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten vornimmt. Dabei kann es sich bei dem Auftragsverarbeiter um eine natürliche als auch juristische Person, sowie eine Behörde, Einrichtung oder andere Stelle handeln. Sie sind grundsätzlich sog. Empfänger von Daten, i.S.d. Art. 4 Abs. 9 DSGVO, denn es erfolgt eine zulässige Datenweitervermittlung von personenbezogenen Daten, vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter. Benötigt wird für diese Datenweitervermittlung keine zusätzliche Einwilligung der Betroffenen, vielmehr müssen die Betroffenen die Information erhalten haben, dass im Unternehmen ein Auftragsverarbeiter für die Datenverarbeitung zuständig ist. Dabei fingiert der Auftragsverarbeiter als der ‘‘verlängerter Arm‘‘ des Verantwortlichen, nur der Verantwortliche ist der, der über den Verarbeitungszweck und Verarbeitungsmittel der Datenverarbeitung die Entscheidung trifft, der Auftragsverarbeiter ist nur dazu verpflichtet die Anweisungen des Verantwortlichen zu befolgen und quasi die Datenverarbeitung, die eigentlich vom Verantwortlichen vorzunehmen ist, für ihn vorzunehmen. Damit besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche schließen für diese Datenverarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag ab, worin alle Rechte und Pflichten von beiden Vertragsparteien normiert sind. Der AV- Vertrag hat hierbei jedoch eine deklaratorische Wirkung, gem. Art. 28 DSGVO.