Das Recht einer natürlichen Person, dessen personenbezogenen Daten von Verantwortlichen oder auch von Auftragsverarbeitern verarbeitet und erhoben werden, über den Zweck, Art und der Umfang der Verarbeitung und Erhebung informiert zu werden, nennt sich Auskunftsrecht. Damit soll dem Grundsatz, dass nur einzig und allein der Betroffene, welcher im Rahmen seines Auskunftsrechts informiert wird, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Erhebung seiner personenbezogenen Daten feststellen und beurteilen können, Rechnung getragen werden. Das Auskunftsrecht ist für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen normiert. Ebenso ist das Auskunftsrecht in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthalten, das für alle EU- Mitgliedstaaten eine Geltung hat, daher auch für die Bundesrepublik Deutschland. In allen gesetzlichen Bestimmungen ist der Auskunftsrechtsinhaber als ‘‘Betroffener‘‘ oder ‘‘betroffene Person‘‘ bezeichnet. Im BDSG ist das Auskunftsrecht für den Rechtsinhaber in den § 19 und § 34 BDSG geregelt. Der § 34 BDSG gilt für die nicht-öffentliche Stellen, die der Auskunftspflicht unterliegen. Weiter in § 19 BDSG ist die Auskunftspflicht für öffentliche-Stellen normiert, die sich jedoch wiederum gegensätzlich als Auskunftsrecht auf die Betroffenen auswirkt. In der DSGVO ist das Auskunftsrecht des Betroffenen in Art.15 DSGVO enthalten.