Die getrennte Betrachtung der beiden zueinander gehörigen Begriffe, ist für die Erläuterung hilfreich. Daher erst einmal ‘‘Verarbeitung‘‘, darunter ist gem. der DSGVO (Art.4 Abs.2 DSGVO) und dem BDSG (§ 46 Nr.2 BDSG), die Erhebung und Erfassung sowie Ordnung, Organisation, Speicherung, Veränderung und Anpassung, Abfragung und Auslesen, Verwenden und Offenlegen (durch Weitervermittlung), sowie Löschung und Vernichten von personenbezogenen Daten gemeint, wobei auf die Hilfe der Automatisierung verzichtet wird. Sobald die Verarbeitung von personenbezogenen Daten jedoch mithilfe des automatisierten Verfahrens durchgeführt wird, stellt dies eine automatisierte Datenverarbeitung dar. Der Begriff ‘‘automatisiert‘‘ stellt daher in diesem Zusammenhang wiederum die Datenverarbeitung dar, welche mithilfe eines Tablets, Smartphones oder Laptops und Server, vorgenommen wird. Der § 46 Nr. 4 BDSG erklärt den Begriff ‘‘Profiling‘‘. Auch dieser beschreibt den Begriff ‘‘automatisierte Verarbeitung‘‘ im Zusammenhang eines jeweiligen Zwecks.