Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Beschäftigte

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Mit dem Begriff ‘‘Beschäftigte‘‘ sind allgemein Personen gemeint, die in einer Dienststelle, im Betrieb beschäftigt sind und arbeiten. Oft verwendet man auch die Synonyme wie Arbeiter, Arbeitnehmer, Angestellter oder Beamter. Im Umkehrschluss fallen unter ‘‘Beschäftigte‘‘, alle nichtselbständigen Berufstätigen, runter. Der Begriff kann in allen Rechtsgebieten unterschiedlich verstanden und definiert werden. Im Rechtsgebiet Datenschutzrecht wird der Begriff ‘‘Beschäftigte‘‘ im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 26 Abs.8 BDSG erklärt. Danach sind Beschäftigte: Arbeitnehmer/innen, sowie Leiharbeitnehmer/innen, Berufsbildung Beschäftigte, Teilnehmer/innen, die an Leistungen wegen Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden) teilnehmen, für behinderte Menschen Beschäftigte in Werkstätten, Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, Personen, welche wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen zugeordnet sind; dazu gehören auch Beschäftigten im Heimarbeit sowie ihnen gleichgestellte Beschäftigten, Beamte/innen und Richter/innen des Bundes, Soldatinnen und Soldaten ebenso Zivildienstleistende. Auch die Bewerber/innen für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.