Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

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Wenn eine betroffene Person der Meinung ist, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, steht ihr das Recht zu, sich gemäß Artikel 77 DSGVO bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Dieses Recht ermöglicht es der betroffenen Person, ihre Rechte auf eine einfache Weise durchzusetzen, ohne ein Gerichtsverfahren einleiten zu müssen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und rechtlich zu bewerten. Es besteht jedoch kein Recht auf eine bestimmte Maßnahme seitens der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde gemäß Artikel 77 DSGVO unterliegt keinen spezifischen Formalitäten oder Fristen. Das entscheidende Kriterium ist lediglich die Möglichkeit, den Sachverhalt zu klären und eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Hierzu sind Informationen über die betroffene Person, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sowie alle relevanten Details über den Verstoß erforderlich.
Der Betroffene hat Anspruch auf das Ergebnis der behördlichen Prüfung, seiner Beschwerde und deren rechtliche Bewertung, es sei denn, die Beschwerde ist exzessiv. Dieser Anspruch betrifft nur die Prüfung, nicht eine spezifische Entscheidung. Zudem hat der Betroffene das Recht, innerhalb von maximal 3 Monaten über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde informiert zu werden. Art. 78 Abs. 2 der DSGVO ermöglicht es dem Betroffenen, bei länger als 3 Monaten andauernder Untätigkeit der Behörde eine Untätigkeitsklage zu erheben. Das Ziel dieser Klage ist die Bearbeitung der Beschwerde und die Bereitstellung von Informationen innerhalb der Frist, nicht eine Entscheidung in der Sache. Wenn der Betroffene unzufrieden ist und seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, kann er gem. Art. 78 Abs. 1 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.