Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Bußgeldmodell des Europäischen Datenschutzausschusses

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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) beschloss ein neues Bußgeldmodell für
Verstöße gegen die DSGVO. Das Berechnungsmodell zielt darauf ab, einheitliche Strafen für
DSGVO-Verstöße in ganz Europa festzulegen. Wichtig für die Berechnung sind die Aspekte
der Wirksamkeit, Abschreckung und Verhältnismäßigkeit, die in Art. 83 Abs. 1 der DSGVO
erläutert sind. Das Modell gliedert sich in 5 Berechnungsschritte:

  1. Identifizierung des Verstoßes: Gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird festgelegt, welches
    Verhalten und welche Verstöße zugrunde liegen. Der Gesamtbetrag darf nicht den Betrag für
    den schwerwiegendsten Verstoß übersteigen.
  2. Einordnung: Die Ausgangsbasis für die Berechnung muss zunächst festgelegt werden. Hierfür
    spielen die Bewertung der Einstufung in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO und die Schwere des
    Verstoßes eine besondere Rolle. Auch der Umsatz des Unternehmens ist mit einzubeziehen.
  3. Weitere Umstände: Weitere Umstände werden dann mit einbezogen in die Berechnung.
    Diese können das Bußgeld verschärfen oder mildern.
  4. Festsetzung der Höchstbeträge: Im vierten Schritt der Bußgeldberechnung werden die
    maßgeblichen gesetzlichen Höchstbeträge für die verschiedenen Verarbeitungsvorgänge
    berücksichtigt. Diese dürfen nicht höher sein als die Beträge, die in den vorherigen oder
    nachfolgenden Schritten festgelegt wurden.​
  5. Einschätzung der Geldbuße: Es wird im letzten Schritt überprüft, ob das berechnete
    Bußgeld den Anforderungen gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO entspricht. Hierzu sind
    Anpassungen möglich, solange der Höchstbetrag nicht überschritten wird.