Dieser Fall erzählt von zwei PKWs, die kollidiert sind. Beide Parteien warfen einander vor, den
Unfall verursacht zu haben. Ein Auto hatte eine Dashcam installiert. Diese hat den
Unfallhergang aufgezeichnet. Fraglich war, ob Dashcams und deren Aufnahmen zulässiges
Beweismaterial in einem Zivilprozess sind. Es existiert ein angespanntes Verhältnis zwischen Dashcams und dem Datenschutz, da die Aufnahmen durch einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht im Sinne des § 4 BDSG erstellt wurden. Der BGH ließ die Dashcam Aufnahmen als verwertbare
Beweismittel zu. Dies wurde mit einer Einzelfallabwägung begründet. Der BGH gibt dem
Verbraucher Leitlinien, bei deren Befolgung der Einsatz von Dashcams grundsätzlich erlaubt
ist. Private Autofahrer sollten jedoch Kameras verwenden, die ihre Aufzeichnungen
kontinuierlich in kurzen Zeitabständen überschreiben. Diese Kameras speichern das
Geschehen langfristig nur dann auf, wenn es zu einer Kollision oder einem Unfall kommt.
Auf diese Weise entsprechen diese Arten von Dashcams den Datenschutzanforderungen mit einer
umfassenden Beweissicherung.