Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Datenportabilität

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Der Begriff ,,Datenportabilität‘‘ hat die Bedeutung der ,,Datenübertragbarkeit‘‘. Die Datenübertragbarkeit bzw. Datenportabilität ist in Art. 20 DSGVO normiert. Dabei handelt es sich um das Recht des Einzelnen, dessen personenbezogene Daten mitzunehmen, wenn er einen Anbieterwechsel vornimmt, sodass er quasi seine eigenen Daten vom alten Anbieter auf den neuen Anbieter selbst überträgt. Auf diesem Wege verstärkt sich das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, da dies eine sichere und verbesserte Kontrolle über die eigenen Daten, für Betroffene schafft. Damit aber die Datenübertragbarkeit kontinuierlich durchgeführt werden kann, bedarf es der Entwicklung von kompatiblen Formaten und den interoperablen Systemen durch Unternehmen. Kommt es vor, dass der alte Anbieter die Preisgabe der Daten sowie den Anbieterwechsel gegenüber dem Betroffenen verweigert, so liegt eine Rechtsverletzung vor. Doch auch wenn die Datenportabilität sehr rechtmäßig und vorteilhaft erscheint, bringt sie auch einen gewissen Nachteil mit sich. Denn bei der Datenportabilität ist zwar eine Datenübertragung vorgesehen, jedoch keine automatische Löschung der preisgegebenen Daten bei dem alten Anbieter. Daher kann es schnell zu einer Verdopplung von Daten der Betroffenen kommen, dieser wiederum würde dem Prinzip der Datensparsamkeit widersprechen.