Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Datenschutz & Polizei

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Die Polizei kann Ihre Informationen mittels Datenabfrage überprüfen, welche normalerweise über das „INPOL-System“ erfolgt. Dieses System ist ein Fahndungssystem, das personenbezogene Daten zur Identifikation von Personen sowie zu Fahndungsaufrufen und DNS-Profilen speichert. Ihre Daten werden in INPOL erfasst, wenn Sie z.B. als Zeug/in auftreten oder an einer Straftat beteiligt sind. Das Prinzip der Zweckbindung (Art. 5 DSGVO) erlaubt es der Polizei und anderen Behörden solche Daten für ihre Arbeit zu verwenden. Ein richterlicher Freispruch führt jedoch nicht automatisch zur Löschung Ihrer Daten. Wenn ein “Restverdacht” besteht und die Polizei ein berechtigtes Interesse an den Daten hat, dürfen sie weiterhin gespeichert werden, wobei die Beweislast bei der Polizei liegt. Das INPOL System hat keine festen Löschfristen. Daher müssen die Daten regelmäßig auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Bei Erwachsenen erfolgt die Löschung normalerweise nach 10 Jahren. Es gilt jedoch die Mitzieh-Automatik: Falls während dieser Zeit zusätzliche personenbezogene Daten über eine Person gespeichert werden, gilt der späteste Prüfungstermin oder die zuletzt endende Aufbewahrungsfrist für alle Daten. Um sicherzustellen, dass Prüfungstermine eingehalten werden, ist es zu empfehlen die Betroffenenrechte wahrzunehmen.
Der Art. 2 Abs. 2 der DSGVO erklärt, dass die DSGVO grundsätzlich in Fällen der polizeilichen Arbeit nicht gilt, da sie explizit von der Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ausgenommen ist. Stattdessen findet die “Richtlinie (EU) 2016/680”, auch unter dem Namen JI-Richtlinie bekannt, Anwendung, um den Schutz Ihrer Daten sicherzustellen. Diese Richtlinie, zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Bundesländer bzw. den Landesgesetzen für öffentliche Sicherheit (einschließlich des Polizeirechts), gewährleistet den angemessenen Datenschutz bei polizeilichen Angelegenheiten. Obwohl die meisten DSGVO Regelungen nicht bei polizeilicher Arbeit gelten, kann das Auskunftsrecht aus dem Art. 15 der DSGVO trotzdem für Betroffene wichtig sein. Somit können Betroffene eine Auskunft über den Zweck der Daten, ob die Daten an Dritte weitergegeben werden und die Herkunft dieser Daten bekommen.