Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Datenschutz

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Der Begriff ‘‘Datenschutz‘‘ hat keine besondere Definition, da dieser durch die verschiedenen Blickwinkel immer unterschiedlich definiert und zusammengefasst wird. Das Datenschutz lässt sich in Folgendem unterschiedlich erklären; die eine Auffassung ernennt den Datenschutz als ein Schutz von Informationen, welche nicht für die gesamte Allgemeinheit öffentlich bekannt zugeben sind, da es dabei um direkte oder indirekte Informationen (personenbezogene Daten) geht, die eine bestimmte Person identifizieren. Die andere Auffassung fasst den Datenschutz als Datenverarbeitungsschutz vor Missbrauchsverarbeitung, zusammen. Die nächste Auffassung beschreibt den Datenschutz als das informationelle Selbstbestimmungsschutz, das im Grundgesetz normiert ist. Der Persönlichkeitsrechtsschutz bei der Datenverarbeitung sowie der Schutz der Privatsphäre sind die anderen Auffassungen, welche ebenfalls den Begriff ‘‘Datenschutz‘‘ interpretieren. Darüber erstreckt sich der Datenschutz nicht nur auf die privaten Daten der Personen, vielmehr umfasst es auch das Recht des Einzelnen den Zeitpunkt der Weitervermittlung dieser Daten, sowie den Empfänger und die Art und Weise der weiterzuvermittelnden Informationen, selbst zu bestimmen und zu entscheiden. Folglich behütet der Datenschutz einfacher gesagt, das Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie die Privatsphäre des Einzelnen. Der Datenschutz wird grundsätzlich in den beiden Gesetzen, nämlich Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) behandelt und geregelt. Alle beiden Gesetze gewähren den Schutz für die Daten des Einzelnen und normieren Sanktionen, für die Begehung einer unbefugten Handlung. Die Anwendung dieser Gesetze und die Schutzbedürftigkeit der Daten beginnen, sobald personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO oder BDSG verarbeitet werden.