Der Begriff ‘‘Empfänger‘‘ gehört zu der Wortgruppe des Substantivs. Im Allgemeinen ist unter Empfänger eine Person zu verstehen, der etwas entgegennimmt bzw. etwas zugeteilt bekommt. Datenschutzrechtlich ist dieser Begriff in der DSGVO als auch im BDSG legaldefiniert. In der DSGVO ist der Begriff in Art. 4 Nr.9 DSGVO geregelt, wobei er im BDSG in § 46 Nr. 9 BDSG normiert ist. Beide Gesetze definieren einen Empfänger i.S.d. Datenschutzrechts, als eine natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder andere Stellen sowie Behörden, welche personenbezogenen offengelegt bekommen, egal ob der Empfänger ein Dritter ist. Die im Rahmen eines Auftrags über eine Untersuchung nach dem Unionsrecht oder anderen Vorschriften personenbezogene Daten übermittelt bekommende Behörden, sind jedoch nicht als Empfänger einzustufen. Demnach versteht man datenschutzrechtlich unter ‘‘Empfänger‘‘ alle Personen, welche personenbezogene Daten erhalten, um diese z.B. zu verarbeiten.