Der Begriff ‘‘Collection‘‘ wird für Erheben, im englischen Gesetzestext verwendet. Unter Erheben ist die Gewinnung von Daten zu verstehen. Eine Legaldefinition existiert in der DSGVO nicht sowie in dem BDSG. Eine Umkehrschlussfassung aus dem Art.4 Nr.2 DSGVO lässt jedoch erkennen, dass der Begriff ‘‘Verarbeiten‘‘ ein gleichbedeutender, wie der Begriff Erheben ist. Denn in Art.4 Nr.2 DSGVO wird der Begriff ‘‘Verarbeitung‘‘ legaldefiniert, mit weiteren Vorgängen wie Erfassen, Organisieren, Ordnen und Speichern, sowie Anpassung Veränderung, Auslesen und Abfragen, Offenlegung und Verwendung, Verbreiten, Abgleich und Verknüpfung, Einschränkung, Löschung oder Vernichtung, ist der Begriff ‘‘Erheben‘‘ nach der DSGVO als Verarbeitung einzustufen. Das Erheben im Datenschutzrecht findet als erstes statt, denn zunächst einmal ist die Gewinnung bzw. Sammlung von Daten maßgeblich um, die in Art.4 Nr.2 DSGVO normierten Handlung vornehmen zu können. Ab der Gewinnung der Daten gilt jeder Vorgang im datenschutzrechtlichen Kontext, als Verarbeitung.