Bei der „Impressumspflicht“ handelt es sich um die Notwendigkeit, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf einer Website oder einer Social Media Seite zu haben. Das Impressum fungiert als eine Form der Visitenkarte. Es ermöglicht den Nutzern der Seite, die Glaubwürdigkeit des Anbieters zu prüfen. Es soll Verbraucher/innen ermöglichen, sich über das Unternehmen oder die Person hinter der Website zu informieren, Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Die Pflicht besteht nicht nur für Webseiten, sondern auch für Kanäle auf Social-Media-Plattformen. Gemäß § 5 des Telemediengesetzes ist ein Impressum immer erforderlich, wenn ein Telemedium geschäftsmäßig angeboten wird, in der Regel gegen Entgelt. Die Impressumspflicht bestand bereits vor der DSGVO und leitet sich aus den Bestimmungen des § 5 des TMG sowie § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) ab. Für redaktionell gestaltete Kanäle existiert zusätzlich zur regulären Impressumspflicht gemäß dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) eine erweiterte Form. Zusätzlich zum Namen des Seiten- oder Account-Betreibers sollte das Impressum auch die vollständige Adresse und Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer enthalten. Im Falle von juristischen Personen ist zusätzlich zur Angabe des Impressums auch die Rechtsform des Unternehmens sowie die Namen der vertretungsberechtigten Personen anzugeben.
Wenn ein Anbieter trotz gesetzlicher Verpflichtung kein Impressum vorweist, kann ihm eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro drohen. Zudem handelt er in diesem Fall wettbewerbswidrig, was zu Unterlassungsansprüchen führen kann. Diese werden oft durch kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt.