Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Informationsfreiheitsgesetz

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Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dessen vollständiger Titel „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes” lautet, wurde am 05. September 2005 verabschiedet. In Kraft trat dieser ein Jahr später, und zwar am 01. Januar 2006. Es ist ein Bundesgesetz, dessen Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland ist. Die Rechtsmaterie, welches es behandelt, ist das Verwaltungsrecht. Die letzte Änderung wurde am 27. Juni 2020 vorgenommen. Das Gesetz gewährleistet für den Einzelnen einen Anspruch bei Behörden des jeweiligen Bundes für den Zugang zu den amtlichen Informationen, der aber voraussetzungslos ist. D. h. für den Zugang zu den amtlichen Informationen der Bundesbehörde bedarf es keiner rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Art von Begründung. Denn der Begriff „Informationsfreiheit“ selbst meint die Freiheit des Einzelnen, Zugang zu den amtlichen Informationen bei den öffentlichen Stellen des jeweiligen Bundes, zu haben.
Nicht gemeint ist mit Informationsfreiheit die Verwirklichung des Grundrechts, sich ungehindert zu informieren aus den allgemein zugänglichen Quellen. Synonyme für den Begriff Informationsfreiheit sind daher; Informationszugang, Akteneinsicht oder Transparenz. Unter amtliche Informationen fallen alle Aufzeichnungen wie z.B. Schriftstücke in Akten (unabhängig ihrer Speicherungsart), elektronische Informationen, Grafiken, Zeichnungen, Pläne, Video-, Tonaufzeichnungen. Entwürfe oder Notizen, welche kein Vorgangsbestandteil sind, sind keine amtlichen Informationen i.S.d. IFG. Der Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen des Einzelnen richtet sich gegen die Bundesbehörde selbst. Der Anspruch kann sich jedoch indirekt auf private Stellen richten, die juristische oder natürliche Personen sind, wenn diese Aufgaben der Bundesbehörde wahrnehmen. Bundesländer wie Bayern, Niedersachsen, Sachsen haben keine Regelungen zu der jeweiligen Informationsfreiheit getroffen. Die jeweiligen Landesgesetze der Bundesländer, welche die Informationsfreiheit geregelt haben, finden vorrangig Anwendung, wenn es um den Informationszugang geht. Insgesamt beinhaltet das IFG 15 Paragrafen.