Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Konzernprivileg

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Der Begriff ,,Konzernprivileg‘‘ ist im Aktiengesetz, und zwar in § 18 AktG legaldefiniert. Danach ist ein Konzern vorliegend, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind und unter der gemeinsamen Leitung agieren, so lautet der Grundsatz. Die einzelnen Unternehmen, die sich zu einem Konzern zusammengefasst haben, gelten als Konzernunternehmen. Sehr viele rechtliche Vereinfachungen, besonders im Steuerrecht unterliegen diese Konzernunternehmen. Datenschutzrechtlich hat das Konzernprivileg jedoch wenig sogar fast keine Bedeutung, denn ein solches Privileg anerkennt die DSGVO nicht. Die DSGVO bindet an die juristische Person an, wenn es um die datenschutzrechtliche Verantwortung geht. Daher gelten die einzelnen Konzernunternehmen (auch Konzernangehörige) als eigenverantwortliche Stellen, die als Dritte gelten.