Der Begriff „Nutzen“ erscheint im alten BDSG, und zwar in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG. Weder in der neuen Fassung vom BDSG noch in der DSGVO ist dieser Begriff enthalten. In der alten BDSG in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG ist der Begriff Nutzen im folgenden Kontext normiert; das Speichern, Erheben und Verändern sowie Nutzen von personenbezogenen Daten für geschäftliche Angelegenheiten und zum Zwecke der Weitervermittlung, welcher der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder für den Adresshandel dienen soll, ist erlaubt, wenn die in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff meint tatsächlich das Verb „nutzen”. Derjenige nutzt die personenbezogenen Daten in datenschutzkonformer Weise für einen bestimmten Sinn und Zweck. Theoretischer Weise lässt sich der Begriff „Nutzen“ folgendermaßen erklären; Dies ist ein Konzept aus der Mikroökonomie, welcher den Messwert für die Befriedigung des Gefühls oder des Bedürfnisses darstellt und demnach als „Bedürfnisbefriedigung“ verstanden werden kann. Dabei handelt es sich um ein individuelles Maß, welches nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann, vielmehr jedoch ordinal.