Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Recht auf Auskunft

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Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben Betroffene das Recht, von Verantwortlichen zu erfahren, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Falls personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihnen Auskunft über diese Daten sowie Informationen zur Verarbeitung zu. Das Recht auf Auskunft besteht aus zwei Teilen. Zuerst können die betroffenen Personen vom Verantwortlichen bestimmen, ob ihre personenbezogenen Daten überhaupt verarbeitet werden. Falls keine Daten verarbeitet werden, wird dies dem Antragsteller mitgeteilt (sogenannte „Negativauskunft“). Wenn jedoch personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben die betroffenen Personen grundsätzlich das Recht auf Auskunft über diese Daten. Nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche Informationen, unter anderem die Verarbeitungszwecke, Empfänger, geplante Speicherdauer und Herkunft der Daten, bereitzustellen. Falls personenbezogene Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen werden, haben die betroffenen Personen gemäß Art. 15 Abs. 2 der DSGVO auch das Recht, Informationen über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 der DSGVO zu erhalten, die im Zusammenhang mit der Datenübertragung stehen (z. B. EU-Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften).