Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Recht auf Einschränkung

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Die DSGVO verleiht Betroffenen gem. Art. 18 DSGVO unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Bestimmung liegt in Abs. 1 der Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, um das Recht auf Einschränkung geltend zu machen. Dieses Recht besteht, wenn z. B. der Betroffene die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Betroffene jedoch die Löschung ablehnt und eine Einschränkung fordert. Die Einschränkung der Verarbeitung stellt oft eine vorübergehende Lösung dar, die Sicherheit bis zur endgültigen Entscheidung über die Löschung oder Verarbeitung schaffen soll. Während dieser Phase dürfen die Daten nur gespeichert, aber nicht weiterverarbeitet werden. Die Einschränkung zielt darauf ab, die Rechte des Betroffenen mit denen des Verantwortlichen in Einklang zu bringen, wobei sie in der Regel nur begrenzte Wirkung hat. Sobald die Rechte des Verantwortlichen erlöschen, werden die Daten endgültig gelöscht. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kennt einige Ausnahmen in Bezug auf die Einschränkung der Verarbeitung. Gemäß § 27 Abs. 2 BDSG ist eine Einschränkung nicht vorgesehen, wenn dadurch der ursprüngliche Forschungs- oder Statistikzweck ernsthaft beeinträchtigt würde. Gemäß § 28 Abs. 4 BDSG haben Betroffenen dieses Recht auch nicht, wenn dadurch wichtige Archivzwecke im öffentlichen Interesse ernsthaft beeinträchtigt würden. Allerdings gibt es einen Sonderfall von dieser Ausnahme: Wenn der Betroffener die Einschränkung verwendet, um eigene Ansprüche zu verfolgen, sind die Archivzwecke nicht relevant.