Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden (aus Datenschutz für Vereine)

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Das Recht auf Löschung (auch als Recht auf Vergessenwerden bekannt) ist ein wichtiges Werkzeug zur Durchsetzung der individuellen und datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung. Die besagte Regelung definiert vorrangig die Verpflichtung zur Löschung von personenbezogenen Daten. Informationen müssen entfernt werden, wenn sie nicht mehr für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind, die Zustimmung zurückgezogen wird, keine rechtliche Grundlage besteht, die betroffene Person Einwände erhebt oder eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung besteht. Das Recht ist in Art. 17 der DSGVO erläutert. Art. 17 Abs. 1 lit a-f enthält die Bestimmungen, die erfüllt werden müssen, damit der Betroffener sich auf das Recht aufrufen kann. Diese Bestimmungen erklären, dass die Löschung personenbezogener Daten erforderlich ist, wenn: 1) sie für ihre ursprünglichen Zwecke nicht mehr benötigt werden; 2) die betroffene Person ihre Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a widerruft und keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorhanden ist; 3) die betroffene Person gem. Art. 21 Abs. 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und es keine übergeordneten berechtigten Gründe für die Verarbeitung gibt oder gem. Art. 21 Abs. 2 Widerspruch eingelegt wird; 4) die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden; 5) die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder Mitgliedstaatenrecht, dem der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist; 6) die personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden.
Ausnahmen für das Recht auf Löschung sind in Art. 17 Abs. 3 lit. a-e DSGVO enthalten. Zum Beispiel wenn die Daten für die Ausübung der Meinungsfreiheit oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden. In solchen Fällen ist eine Löschung nicht zwingend, auch wenn der Betroffene einen Grund angibt. Die Nutzung sozialer Netzwerke oder Online-Plattformen für Meinungsäußerungen fällt ebenfalls darunter. Zudem müssen Daten nicht gelöscht werden, wenn sie für legitime öffentliche Aufgaben oder für das öffentliche Interesse erforderlich sind. Auch Daten für Forschung, Wissenschaft oder Statistik sind von der Löschung ausgenommen, wenn sie ohne diese Zwecke ernsthaft beeinträchtigt wären.