Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Recht auf Widerruf der Einwilligung

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Das Recht auf Widerruf der Einwilligung beruht auf Art. 7 Abs. 3 der DSGVO. Dieser beinhaltet das Recht der betroffenen Person ihre zuvor erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können. Da die Datenverarbeitung in solchen Fällen ausschließlich mit ihrer Zustimmung erfolgt, ermöglicht das Widerrufsrecht den Betroffenen, ihre Einwilligung nachträglich zurückzuziehen. Dieses Recht gewährleistet, dass die Kontrolle und die Entscheidungsbefugnis über ihre eigenen Daten bei den betroffenen Personen verbleiben. Somit wird das Recht über informationelle Selbstbestimmung verstärkt. Grundsätzlich sollte der Widerruf genauso unkompliziert sein, wie die ursprüngliche Einwilligung. Gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 4 der DSGVO kann der Widerruf formlos und ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Art und Weise, wie die Einwilligung erteilt wurde, sollte idealerweise auch die Art und Weise sein, wie sie widerrufen werden kann. Der Widerruf sollte nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein und jederzeit für die Betroffenen verfügbar sein. Darüber hinaus dürfen keine Nachteile für die betroffene Person entstehen. Der Widerruf ist gebührenfrei und hat keine Auswirkungen auf das Leistungsniveau.
Wichtig für Webseiten-Betreiber ist es, bereits bei dem Einholen der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten darauf hinzuweisen, dass Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung zu widerrufen. Wenn ein Nutzer seine Einwilligung widerruft, dürfen Unternehmen die personenbezogenen Daten nicht mehr verwenden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Widerruf nur für zukünftige Verarbeitungen gilt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf durchgeführt wurden, bleiben davon unberührt. Wenn Website-Betreiber die rechtlichen Anforderungen zur Einholung von Einwilligungen oder zum Umgang mit Widerrufen nicht einhalten, können sie mit Geldbußen bestraft werden. Diese Geldbußen können bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorherigen Geschäftsjahres, gem. Art. 83 Abs. 5 lit a der DSGVO, betragen.