Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Recht auf Widerspruch

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Art. 21. Abs. 1 DSGVO gewährt Betroffenen das Recht, unter besonderen Umständen Widerspruch gegen eine an sich rechtmäßige Datenverarbeitung einzulegen, die sich aus der individuellen Situation ergibt. Sogar bei einer an sich rechtmäßigen Datenverarbeitung für Direktwerbung (gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO) können Betroffenen ohne jegliche Begründung Widerspruch einlegen. Jedoch müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit e oder f. Es muss einen Widerspruchsgrund aufgrund einer besonderen Situation der betroffenen Person vorliegen und es darf keine zwingenden schutzwürdigen Gründe des Verantwortlichen für die Verarbeitung vorliegen. Außerdem erfolgt die Erklärung des Widerspruchs gegenüber dem Verantwortlichen. Es kommt dann zu einer Abwägung der Interessen. Sollte der Verantwortliche nicht nachweisen können, dass seine schutzwürdigen Gründe überwiegen, ist er verpflichtet, die Daten des Betroffenen für die Zwecke nicht weiter zu verarbeiten. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind bestimmte Ausnahmen vom Widerspruchsrecht festgelegt. Zum Beispiel besteht kein Widerspruchsrecht gegenüber öffentlichen Stellen, wenn die Verarbeitung aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses erfolgt, dass die Interessen des Betroffenen überwiegt oder wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung vorschreibt (§ 36 BDSG). Des Weiteren ist das Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken gemäß § 27 Absatz 2 BDSG eingeschränkt. Dies gilt dann, wenn anzunehmen ist, dass der Widerspruch die Verwirklichung oder Ernsthaftigkeit dieser Forschungs- und Statistikzwecke unmöglich machen oder gefährden würde und die Einschränkung für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.