Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Scoring

Mit DatenBuddy.de zur Datenschutzdokumentation

Einfach die erforderliche Datenschutzdokumentation nach DSGVO für Dein Unternehmen oder Verein online generieren.

Gemäß der aktuellen Definition im Bundesdatenschutzgesetz (§ 28b BDSG) bezeichnet Scoring die Sammlung oder Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts für ein spezifisches Verhalten des betroffenen Individuums, um Entscheidungen in Bezug auf den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit diesem Individuum zu treffen.
Der Terminus „Scoring“ stammt aus dem Englischen und bedeutet „Punkte erzielen“, was auf die Funktion des Score-Werts hinweist. Dabei handelt es sich um einen Bonitätsindex, der vor allem bei Wirtschaftsauskunfteien Anwendung findet. Das Scoring basiert auf statistischen Erkenntnissen über den Zusammenhang zwischen bestimmten individuellen Merkmalen und der Bonität. Der Score-Wert wird ermittelt, indem bestimmten Merkmalen Punktwerte, basierend auf statistischen Analysen, zugeordnet werden. Je höher der Gesamtpunktwert ausfällt, desto besser ist die Bonität.
Gemäß § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welcher den Schutz des Wirtschaftsverkehrs im Zusammenhang mit Scoring und Bonitätsauskünften regelt, sind bestimmte Voraussetzungen für ein datenschutzkonformes Scoring erforderlich.
Es ist nur dann zulässig, wenn der Verantwortliche die Datenschutzbestimmungen einhält, die für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verwendeten Daten nachweisbar relevant sind, um das spezifische Verhalten vorherzusagen, ein wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren für die Berechnungen verwendet wird und nicht ausschließlich Adressdaten zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verwendet werden. Wenn jedoch nur Adressdaten verwendet werden, muss die betroffene Person vorab über die beabsichtigte Verwendung dieser Daten informiert werden, und diese Benachrichtigung muss dokumentiert sein.
Der Datenschutz zielt unter anderem darauf ab, zu verhindern, dass Bonitätsbewertungen allein aufgrund von Adressdaten durchgeführt werden. Wenn dies dennoch geschieht, muss der Verantwortliche den betroffenen Kunden darüber informieren und dies dokumentieren. Das Scoring-Verfahren ist eine der Datenverarbeitungstätigkeiten, für die gemäß Artikel 35 der DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist.