Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Transparenz

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Im Datenschutz existiert der Grundsatz der Transparenz. Dabei bildet es die Eindeutigkeit des nach Treu und Glauben zu verarbeiteten personenbezogenen Daten. Aus dem Art. 5 DSGVO sowie aus dem Erwägungsgrund 58 DSGVO ist dieser Grundsatz der Transparenz abzuleiten. Dieser Grundsatz besagt im Allgemeinen, dass die für die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlichen Informationen sowie Mitteilungen in verständlicher und leicht zugänglicher Form für alle Betroffenen erfolgen muss. Dieser Grundsatz umfasst sogar die Hinweise und Antworten bzgl. des Auskunftsrechts. Demnach ist es eine Pflicht, die Informationen präzise, verständlich, transparent und leicht zugänglicher Art sowie in einer Sprache, welche einfach und klar bzw. verständlich für den Betroffenen ist, zu vermitteln. Dem Grundsatz wird Rechnung getragen, wenn dem Betroffenen die Entscheidungskraft sowie die Ausübung seiner Rechte vorliegt, welche er durch die Auskunft erlangt hat, die ihm mitteilt, in welchem Umfang und Maße die Verarbeitung seiner Daten erfolgen wird. Dem zur Folge bildet der Art. 13 und Art. 14 DSGVO auch einen Teil des Grundsatzes, da beide die Informationspflicht enthält. Ebenfalls bildet auch der Erwägungsgrund 39 DSGVO die Grundlage für die Erfüllung der Anforderungen des Grundsatzes der Transparenz.