Der Begriff „Verarbeiten“ ist in der DSGVO als auch in dem BDSG nicht so enthalten. Vielmehr beschreibt die DSGVO in Art. 4 Abs. 2 DSGVO und das BDSG in § 46 Nr. 2 BDSG den Begriff „Verarbeitung“. Dabei meint der Begriff „Verarbeitung“ auch den Begriff „verarbeiten“. Verarbeitet werden die personenbezogenen Daten. Demnach ist in den beiden Datenschutzgesetzen der Begriff folgendermaßen legaldefiniert; Verarbeitung bedeutet, ohne automatisiertem Verfahren oder mit automatisiertem Verfahren Vorgangsausführung oder alle Vorgangsausführungen mit personenbezogenen Daten, bei denen die personenbezogenen Daten erhoben, erfasst, organisiert, geordnet, gespeichert, angepasst, verändert, ausgelesen sowie abgefragt, verwendet, offengelegt oder verbreitet durch Vermittlung, abgeglichen, verknüpft, eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden. D. h. im Kontext, dass unter Verarbeitung bzw. Verarbeiten jede Art des Umgangs mit personenbezogenen Daten eine bestimmte Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellt. Etwas begriffsbezogener; unter „verarbeiten“ versteht man auch das Verdauen oder Bewältigen bzw. beim Herstellen von etwas Bestimmten ein Mittel zu etwas machen.