Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Verkehrsdaten

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Der Begriff ,,Verkehrsdaten‘‘ ist in der Altfassung des (Telekommunikationsgesetzes) TKG, und zwar in § 3 Nr. 30 Altfassung- TKG legaldefiniert. Dort heißt es; Verkehrsdaten sind Daten, welche bei der Hervorbringung des Telekommunikationsdienstes einer Verarbeitung, Erhebung und Nutzung unterliegen. Genauer lässt sich der Begriff ,,Verkehrsdaten‘‘ erklären, wenn zunächst einmal der Telekommunikationsdienst, welcher in § 3 Nr. 24 Altfassung- TKG legaldefiniert ist, näher erläutert wird. Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 Altfassung- TKG sind Angebote oder Dienste, welche gegen Entgelt erbracht werden und nur auf die Weitervermittlung der Signale spezialisiert sind. Daten, welche dabei hervorgerufen werden, sind Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 Altfassung- TKG. Daten, welche gespeichert werden, und zwar nach der Vorratsdatenspeicherung, sind ebenfalls Verkehrsdaten. Damit ist der Begriff ,,Verkehrsdaten‘‘ mit dem Begriff ,,Nutzungsdaten‘‘ anverwandt. In der heute geltenden Fassung des TKGs ist der Begriff ,,Verkehrsdaten‘‘ in § 3 Nr. 70 Neufassung- TKG legaldefiniert. Unter Verkehrsdaten fielen gem. § 96 Altfassung- TGK die Rufnummer, Kommunikationsdienste (SMS oder Telefon, Fax), Verbindung (Anfang und Ende), Uhrzeit und Datum und die Datenmenge. Selbstverständlich wird dabei der Kommunikationsinhalt nicht abgespeichert. Die Daten, welche mittels der Kommunikation zufließen, geben viele Informationen über den Verwender aus, z.B. wie lange er telefoniert hat und mit wem. Damit sind auch die Verkehrsdaten personenbezogene Daten, welche datenschutzkonform zu behandeln sind.