Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Zugriffsrechte (aus Datenschutzerklärung für Apps)

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Der Begriff der Zugriffsrechte kann zweierlei Sachen bezeichnen: entweder wer auf bestimmte Dateien Zugriff hat, also Regeln für die administrative Zugriffskontrolle oder ob eine Software bzw. App die Erlaubnis hat, Funktionen auf einem Gerät zu verwenden.
Das Konzept des Zugriffsrechts in der Informationstechnologie (oder elektronische Datenverarbeitung, EDV) bezieht sich auf die Regelungen der Zugriffskontrolle. Diese Kontrolle legt die Bandbreite fest, in der Programme oder Benutzer verschiedene Aktionen auf Druckern, Dateisystemen und Netzwerken ausführen können und bestimmt, ob ihnen überhaupt Zugriff gestattet ist. In der Regel liegt die Verantwortung bei Systemadministratoren, die festlegen, welcher Benutzer, Anwender oder welche externen Programme Zugriffsberechtigungen für Netzwerke, spezifische Anwendungen, Websites oder ähnliche Ressourcen erhalten. Diese Zugriffsrechte werden im Voraus klar definiert. Der Systemadministrator hat somit die Autorität, individuellen Anwendern oder Benutzern den Zugriff auf bestimmte Verzeichnisse, spezifische Dateien oder auch auf Geräte wie Druckern zu gewähren oder zu verweigern. In der Softwareentwicklung können Zugriffsrechte auch gezielt für spezifische Eigenschaften eines Objekts zugeteilt werden.
Der Begriff der Zugriffsrechte im Bezug auf Apps erlaubt den Nutzer/-innen zu bestimmen, welche Apps verschiedene Funktionen verwenden dürfen oder nicht. Sobald eine App auf einem Gerät die Erlaubnis benötigt, spezifische Funktionen zu nutzen, wird der Nutzer/die Nutzerin benachrichtigt. Der/die Nutzer/-in kann entweder den Zugriff erlauben oder ablehnen. Darüber hinaus haben Nutzer/innen die Option, in den Einstellungen des Geräts die Berechtigungen für eine bestimmte App anzupassen oder Einstellungen nach Art der Berechtigung zu ändern. Hier ist es wichtig zu beachten, ob der Zugriff bzw. die Zugriffsrechte notwendig für das Funktionieren der App sind. Grundsätzlich gelten die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung aus Art. 5 DSGVO, wobei eben nur notwendige Daten erhoben werden sollen. Deshalb müssen App-Anbieter die Zustimmung des Nutzers einholen, wenn sie zusätzliche Datenerhebungen oder Zugriffsrechten haben wollen.