Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Zulässigkeit

Mit DatenBuddy.de zur Datenschutzdokumentation

Einfach die erforderliche Datenschutzdokumentation nach DSGVO für Dein Unternehmen oder Verein online generieren.

Auch im Datenschutz spielt die Zulässigkeit eine wichtige Rolle, denn sobald personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lediglich zu bejahen, gem. der Rspr. des BVerfG. Demnach muss für die Nutzung, Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich eine bestimmte Erlaubnis bzw. Einwilligung eines Betroffenen vorliegen. In der Altfassung des BDSG waren die Bestimmungen normiert, welche die Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenerhebung in zulässiger Weise erlaubt. In § 4 Altfassung- BDSG waren die Bestimmungen für die zulässige Datenverarbeitung, -nutzung und -erhebung für die nicht öffentlichen Stellen normiert. In § 14 Altfassung- BDSG waren im Gegensatz die zulässige Datenverbeitungs, erhebungs- und nutzungsbestimmungen für die öffentlichen Stellen enthalten. In der DSGVO, welche heute eine unmittelbare Geltung in ganz EU hat, ist in Art. 6 DSGVO die zulässige Datenverarbeitung, -nutzung und -erhebung normiert. Danach sind unter verschiedenen Gründen die Datenverarbeitung, -nutzung- oder -erhebung zulässig, wenn 1) die Einwilligung des Betroffenen bzgl. des Datenumfangs Verarbeitungszweck vorliegt, 2) Vertrag vorliegt, & für Vertragsschluss Datenverarbeitung nötig ist, 3) dem Verantwortlichen liegt eine rechtliche Verpflichtung vor, 4) Datenverarbeitung notwendig für berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder des Dritten (Überwiegen der Interessen des Dritten oder Verantwortlichen), 5) Weiterverarbeitung der Daten nötig, bei Zweckänderung, 6) Datenverarbeitung wegen Vorliegen einer bestimmten Rechtsgrundlage, welches dies erlaubt.