- 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- die Polizei,
- die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
- die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
- die Behörden des Maßregelvollzugs zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 2Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für sonstige Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen oder zu ahnden.
- 1Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften finden auf Verarbeitungen nach Abs. 1 abweichend von Art. 2 nur Anwendung:
- aus dem Kapitel I DSGVO über allgemeine Bestimmungen Art. 4 DSGVO,
- aus dem Kapitel II DSGVO über Grundsätze die Art. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und e, Art. 7 und 11 Abs. 1 DSGVO,
- aus dem Kapitel IV DSGVO über Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Art. 24 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 bis 4, 9 und 10, Art. 29, 31, 34, 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 und 3 bis 7, Art. 38 und 39 DSGVO,
- aus dem Kapitel VI DSGVO über unabhängige Aufsichtsbehörden die Art. 51 bis 54, 55 Abs. 1 und 3 und Art. 59 DSGVO,
- aus dem Kapitel VII DSGVO über Zusammenarbeit und Kohärenz Art. 61 Abs. 1 bis 7 und 9 DSGVO und
- aus dem Kapitel VIII DSGVO über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen die Art. 77, 78 Abs. 1 bis 3 DSGVO. 2Im Übrigen finden aus dem Kapitel II DSGVO über Grundsätze Art. 9 Abs. 1 und 2, aus dem Kapitel IV DSGVO über Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Art. 26, 30, 32 und 33 DSGVO sowie aus dem Kapitel VI DSGVO über unabhängige Aufsichtsbehörden die Art. 57 und 58 DSGVO nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels Anwendung.
- Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften finden auf Verarbeitungen nach Abs. 1 keine Anwendung
- aus Kapitel 2 über Grundsätze der Verarbeitung die Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7 und 8 Abs. 1,
- das Kapitel 3 über Rechte der betroffenen Person,
- aus Kapitel 4 über Verantwortliche und Auftragsverarbeiter Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2,
- aus Kapitel 5 über unabhängige Aufsichtsbehörden Art. 18,
- aus Kapitel 6 über Sanktionen Art. 22 und
- aus Teil 3 über Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit Art. 38.