Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Das TTDSG- Gesetz über Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, auch kurz genannt; Telekommunikation Telemedien Datenschutz Gesetz, trat am 1. Dezember im Jahre 2021 in Kraft. Sie subsituiert die im Telekommunikationsgesetz und im Telemediengesetz geregelte datenschutzrechtliche Vorschriften. Somit soll das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) an die DGSVO, durch die TTDSG angepasst werden. 

Inhaltsverzeichnis

Historische Entwicklung und Bedeutung des
europäischen Datenschutzrechtes für die Schweiz

Das Telekommunikation Telemedien Datenschutz Gesetz gewährt den Schutz für den persönlichen Lebensbereich des Einzelnen, innerhalb der Digitalwelt und dessen Geschäftsideen. Der Regelungsschwerpunkt liegt in der Datenschutzaufsicht. Dazu bildet sie die einheitlichen Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und Datenschutz, im Bereich der Telekommunikationsund der Telemediendiensten. Eine ähnliche Regelung war zuvor die TELEKOMDatenschutzverordnung (TDSV) aus dem Jahre 1991, dessen Nachgänger die Telekommunikation Telemedien Datenschutz Gesetz – TTDSG ist. Die TDSV galt damals nur für den Anbieter der Deutschen Bundespost Telekom. Eine Abänderung und Ersetzung folgte danach durch die Telekommunikationsdienstunternehmen Datenschutzverordnung (TDSV) im Jahre 1996. Auch dieser wurde durch die Telekommunikations-Datenschutzverordnung ersetzt, im Jahre 2000. Die Verordnung wurde letztlich in das nationale Recht, und zwar in das Telekommunikationsgesetzes (TKG) umgesetzt. Den Datenschutz für den Bereich der Telediensten bzw. Telemedien hatte seitdem das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) geregelt. Der Entwurf für die TTDSG wurde im Juli im Jahre 2020, aus dem Bundeswirtschaftsministerium heraus eingereicht. Im Januar 2021 wurde der Referentenentwurf öffentlich zugänglich gemacht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. In selbem Jahr noch wurde der Gesetzesentwurf durch das Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Im März 2021 wurde nach der ersten Lesung das Gesetz an die Ausschüsse für Energie und Wirtschaft Inneres und Heimat, Recht und Verbraucherschutz, Verkehr und digitale Infrastruktur, Kultur und Medien und Digitale Agenda durch den Bundestag, übermittelt. Verabschiedet wurde das TelekommunikationTelemedienDatenschutz-Gesetz – TTDSG am 20. Mai 2021 in der zweiten als auch in der dritten Lesung, durch den Bundestag und der Stimmen der Fraktionen. Als letzter Schritt folgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt 35/2021 nach dem der Bundesrat seine Zustimmung abgab und der Bundespräsident dies unterzeichnete. Schließlich tritt das Gesetz gemeinsam mit der neuen Fassung des Telekommunikationsgesetzes, am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Aufbau und Regelungsinhalt der TTDSG

Die TTDSG ist in vier Teile aufgesplittet, nämlich in Teil 1, 2, 3, 4. Teil 1 enthält lediglich die Vorschrift zum Anwendungsbereich sowie die Begriffsbestimmung. Der erste Teil ist als ‘‘Anwendungsbereiche des Gesetzes‘‘ versehen. Im ersten Teil wird beschrieben, dass das TTDSG Normen beinhaltet bzgl. dem Schutz von Nutzungsdaten, den Rufnummernunterdrückung und -anzeige, den Endnutzerverzeichnisse, dem Schutz der Privatsphäre bei Cookies und den Aufsichtsbehörden für Datenschutz und Schutz der
Privatsphäre in der Telekommunikation, gem. § 1 TTDSG. Legaldefinitionen sind in § 2 der TTDSG enthalten, dort werden die Begriffe; Anbieter von Telemedien, Bestandsdaten, Nutzungsdaten, Nachricht, Dienst mit Zusatznutzen und Endeinrichtung erläutert. Der Teil 2 ist als ‘‘Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation‘‘ benannt worden. Dieser ist nochmals in vier Kapiteln eingeteilt, welche Vorschriften zu bestimmten Unterthemen beinhalten. Kapitel 1 enthält darin Vorschriften zur Vertraulichkeit der Kommunikation, wobei Kapitel 2 die Verkehrsdaten, Standortdaten behandelt. Der Kapitel 3 regelt die Mitteilung zu den Verbindungen, der automatisierten Weiterschaltung von Anrufen und den Rufnummern und Rufnummer Unterdrückungen. Das letzte Kapitel, nämlich Kapitel 4 normiert die Regelungen über die Endnutzerverzeichnisse und der Bereitstellen von Endnutzerdaten. Der Teil 3 ist mit ‘‘Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen‘‘ verzeichnet worden, welcher nochmals in zwei Kapiteln eingeteilt worden ist. Kapitel 1 regelt die technischen und organisatorische Maßnahmen sowie die Bearbeitung von Daten für den Jugendschutz und zur Auskunftserteilung, der Kapitel 2 enthält die Endeinrichtungen. Der letzte Teil, und zwar Teil 4 heißt ‘‘Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht‘‘. Ohne in Kapiteln eingeteilt zu werden, enthält sie die Normen zu den Straf- und Bußgeldern. Der §27 TTDSG regelt die Strafgelder und der § 28 TTDSG die Bußgelder.