Erwägungsgründe DSGVO

Die Erwägungsgründe begründen lediglich die Entstehung der DGSVO. Sie sollen dabei helfen, den Sinn und Zweck der Verordnung besser zu verstehen. Zudem stellen sie die Willensbekundung dar, welches das Erlassen der DSGVO durch EU- Rat und Parlament erklärt, d.h. vereinfacht; in Erwägung dieser Gründe, wurde die DSGVO durch EU Rat und Parlament erlassen. Auch die mit der DSGVO vereinbarten Ziele, werden anhand der Erwägungsgründen erläutert. Neben dem Gesetzestext (DSGVO) sind die als primär zu betrachten und stellen kein Bestandteil der DSGVO dar, wodurch sie keine unmittelbare Rechtswirksamkeit entfalten. Die einzelne Überschriften sind inoffiziell und jedes der beinhaltet eine themenbezogene Kurzfassung

Inhaltsverzeichnis

Erläuterung Erwägungsgründe der DGSVO

Die Verordnung (EU) 2019/679 vom 27.April 2016 gewährt den Schutz, bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten der natürlichen Personen. Am 25. Mai 2018 trat die Verordnung auf Grundlage des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Kraft und erlangt seitdem in ganz EU sowie in den Staaten der EU eine unmittelbare Geltung. Seit dem 20. Juli des Jahres 2018 gilt sie aber auch in den EWR – Staaten, und zwar in Liechtenstein, Norwegen und Island. Sie regelt die einheitliche und rechtskonforme Weitervermittlung sowie Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Ziel ist; einerseits der Schutz von personenbezogenen Daten sowie die datenschutzkonforme Speicherung als auch Verarbeitung von diesen. Andererseits erstreckt sich das Ziel auf den reibungslosen Datenaustausch zwischen den EU – Staaten. Der Vorgänger der Verordnung (EU) 2019/679 war die Richtlinie 95/46/EG, welcher ebenso den Schutz für die natürlichen Personen und dessen personenbezogenen Daten bei der Bearbeitung, gewährleistete.

Arbeiten mit den Erwägungsgründen

Die Erwägungsgründe sind dann zu verwenden, wenn es Unklarheit bei der Verständnis von DSGVO Vorschriften vorliegt. Mithilfe den Erwägungsgründen kann die Auslegung von undeutlichen Vorschriften der DSGVO problemlos vorgenommen werden, bzgl. Nutzzweck Ziele und Formulierung der Norm, sowie Einstufen und Beurteilung eines Falles zum Gebiet des Datenschutzrechts. Daher ist es wichtig, bei Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Falles, die dazu gehörigen Erwägungsgründe mit zu betrachten und zu lesen. Die Möglichkeit sich zusätzlich noch an anderen Quellen zu bedienen, wie z.B. Fachzeitschriften, Kommentare usw., bleibt der jeweiligen Person ebenso frei.

Erwägungsgründe im Zusammenhang der DSGVO

Die gesamt Anzahl aller Erwägungsgründen beträgt 173 Stück. Alle dieser besitzen eine eigene Vorschrift bzw. Überschrift. Es ist wichtig diese in Zusammenhang mit den DSGVO Vorschriften zu lesen, jedoch ist es anzumerken, dass die DSGVO wenigere Artikeln besitzt im Gegensatz zu den Erwägungsgründen, sodass die Struktur der Zuordnung dieser Erwägungen zu den Vorschriften der DSGVO, erst einmal zu erläutern ist. Die Zuordnung dieser Erwägungsgründen erfolgt nicht nach der Reihenfolge der DGSVO Vorschriften, d.h. nicht gleich zu Artikel 1 DSGVO ist der Erwägungsgrund der erläuternde Text dazu, stattdessen lässt sich die Zugehörigkeit zum DSGVO Artikel anders einordnen. Einige Beispiele sind folgende; Damit der Sinn und Zwecke von Artikel 1 DSGVO verständlich ist, sind die Erwägungsgründe bis 12 zugehörige Texte dazu. Zum Artikel 2 DSGVO sind wiederum die Erwägungen 13 bis 21 sowie zusätzlich 27 zugehörig. Der Artikel 3 DSGVO zieht die Erwägungsgründe 22 bis 25 mit sich. Der Artikel 4 DSGVO enthält die Erwägungsgründe 26 bis 37. Wobei Artikel 5 nur den Erwägungsgrund 39 enthält. Zum Artikel 6 sind 40 bis 41 sowie 44 bis 50 die zugehörigen Erwägungen. Erwägungsgründe 42 bis 43 sowie 171 sind diese für Artikel 7. Kurz zusammen gefasst, heißt dies im Kontext, dass zu jeder Vorschrift der DSGVO mehrere Erwägungsgründe als zugehörig erachtet worden sind. Grund dafür sind die Erwägungsgründe, welche nur kurze Zusammenfassungen beinhalten. Für den kapitelmäßigen Aufbau der DSGVO heißt es, dass für Kapitel 1 die Erwägungsgründe von 1 bis 37 zugehörig sind. Der Kapitel 2 die Erwägungsgründe von 39 bis 57 zum Gegenstand hat und Kapitel 3 die Erwägungsgründe 58 bis 73. Für Kapitel 4 sind die Erwägungen von 74 bis 100 heranzuziehen. Der Kapitel 5 enthält die Erwägungen 101 bis 116. Die Erwägungsgründe 117 bis 129 sind für Kapitel 6 maßgeblich. Wobei für Kapitel 7 die Erwägungsgründe 125 bis 128 und 130 bis 140 bedeutsam sind. Der Kapitel 8 wird durch die Erwägungsgründe 141 bis 152 erläutert sowie Kapitel 9 von den Erwägungsgründen 153 bis 165. Kapitel 10 in sehr kurz gefasst und beinhaltet deshalb auch wenigere Erwägungsgründe wie die 166 bis 170. Der letzte Kapitel wird durch die
Erwägungsgründe 171 bis 173 geprägt.

Kurzer Einblick in den Inhalt

Da es knapp über 150 Erwägungsgründe zu den DSGVO Vorschriften gibt, ist es wichtig kurz einige zu erwähnen und zu schildern. Der Erwägungsgrund 1 ist eine wichtige Erwägung, welches den Art.1 DSGVO erläutert, in dem er erklärt, dass es sich beim Datenschutzrecht um ein Grundrecht handelt und dies belegende Normen aus dem Grundrechtscharta der EU nennt. Die Datenverarbeitungsgrundsätze aus Art. 5 DSGVO erläuternder, ist der Erwägungsgrund 39. Der Erwägungsgrund 58 erläutert, wie die Transparenz der Informationspflicht überhaupt zu gewährleisten ist, welcher in Art. 12 DSGVO normiert worden ist. Die verantwortungsbezogene Regelungen, welche in Art. 24 DSGVO enthalten sind, vertieft der Erwägungsgrund 74 und wiedergibt die Erläuterung, wie die Verantwortung sowie die Haftung des Verantwortlichen zu erfolgen haben. Ein anderer Erwägungsgrund, dessen Inhalt sich auf Art. 44 DSGVO bezieht, erläutert den internationalen Datenverkehr zwischen den Drittländern und internationalen Organisationen, dies ist Erwägungsgrund 101. Erwägungsgrund 117 fasst die Aufsichtsbehördenerrichtung zusammen, welche für die datenschutzkonforme Datenverarbeitung Wichtigkeit besitzt. Die Erläuterung zu den Kompetenzen der federführenden Behörden enthält der Erwägungsgrund 125. Der Erwägungsgrund 141 erstreckt sich auf den Art.77 DSGVO, welcher das Beschwerderecht des Betroffenen näher beschreibt. Den Art. 85 DSGVO näher beschreibender Erwägungsgrund 153, dekliniert die Datenverarbeitung für den Zweck der Wissenschaft, der Journalismus sowie der Kunst und Literatur, sowie die Einzelheiten, welche dabei zu beachten sind.