Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG)

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz, abgekürzt BbgDSG, trat am 25.05.2018 in Kraft. Seine letzte Änderung wurde am 19.06.2019 vorgenommen. Das BbgDSG gewährleistet lediglich den Schutz von personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung dieser durch brandenburgische Behörden, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen. Das Gesetz BgbDSG ist ein Bundesgesetz, dessen Geltungsbereich auch nur das Bundesland Brandenburg ist. Das Datenschutzrecht ist die Rechtsmaterie des BbdDSG, das lediglich an die DSGVO sowie die JI- Richtlinie abgestimmt wurde. Der Grund für die Entstehung des BbgDSG ist die neu gefasste DGSVO vom 25.05.2018. Die DSGVO gewährleistet den Schutz der personenbezogenen Daten, jedoch enthält sie bestimmte Regelungslücken, welche durch die Länder selbst zu füllen sind. Durch die unmittelbare Anwendung der DSGVO auf alle Mitgliedstaaten der EU, erlangt auch Brandenburg als Bundesland die Möglichkeit für ihr Land ein Datenschutzgesetz nach den Vorschriften der DSGVO und der JI- Richtlinie zu erstellen. Zur Übereinstimmung mit der DSGVO, regelt sie auch die Regelungslücken, die durch die DSGVO offengelassen wurden. Demzufolge gilt die BbgDSG als eine Ergänzung der DSGVO, das im Zusammenhang mit der DSGVO gemeinsam zu lesen und zu betrachten ist. Zu den Stellen Brandenburg, ist als unabhängige Aufsichtsbehörde für öffentliche als auch nicht öffentliche Stellen Brandenburgs, die für das Akteneinsichtsrecht sowie für den Datenschutz Landesbeauftragte, zuständig. Anwendbar ist das Gesetz für Einrichtungen, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände und juristischen Personen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehen und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), dessen Tätigkeit darin besteht, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Für Gerichte als auch Behörden ist das BbgDSG nur anwendbar, sobald sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und Gruppen und deren Verwaltungen, sowie die Beschäftigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des BbgDSG und müssen daher nicht die Normen des Gesetzes befolgen.

Kurze Inhaltsübersicht

Das BbgDSG enthält sechs Abschnitte, wobei der Abschnitt 1 die Allgemeinen Bestimmungen normiert und Abschnitt 2 die Grundsätze über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Der nächste Abschnitt, Abschnitt 3 regelt die Rechte von betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden. Der Abschnitt 4 enthält die Vorschriften für die Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Akteneinsichtsrecht. Die Vorschriften über die besondere Verarbeitungssituationen enthält der Abschnitt 5. Dessen Unterabschnitt 1 regelt genauer die besondere Verarbeitungssituation im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, wobei der Unterabschnitt 2 die besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 regelt. Im letzten Abschnitt, im Abschnitt 6 sind die Sanktionen sowie die Einschränkungen der Grundrechte enthalten, dessen Tatbestand bei einer nicht datenschutzkonformen Handlung bzw. Verarbeitung, erfüllt wird.

Die letzte Änderung dieses Gesetzes ist am 18.Juni.2019

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 3 Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 4 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Abschnitt 5 Besondere Verarbeitungssituationen
Unterabschnitt 1Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679
Unterabschnitt 2Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679
Abschnitt 6 Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten