- Die in der bis zum 5. Mai 2018 beim Präsidenten des Landtags von Sachsen-Anhalt eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt gelten in der als Behörde verselbständigten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.
- Die am 24. Mai 2018 im Amt befindlichen Datenschutzbeauftragten gelten als nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 18 bestellt. Ihre Stellung sowie ihre Aufgaben richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und nach diesem Gesetz.
- Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Datenschutzregelung für die Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Bereich der Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10), mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Satz 2 Anwendung, soweit dieser auf Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c bis j der Verordnung (EU) 2016/679 verweist.
- Bis zum Inkrafttreten einer Anpassung der gesetzlichen Datenschutzregelung für den Bereich der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren durch die zuständige Stelle ergänzend zum Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10), mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Satz 2 Anwendung, soweit dieser auf Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c bis j der Verordnung (EU) 2016/679 verweist.