- Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann beschränkt werden, soweit und solange
- die Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung wegen einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person, geheim gehalten werden müssen oder
- die Auskunft den in § 31 genannten Zwecken zuwiderlaufen würde