§ 20 SächsDSDG Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.