- 1Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere
- Zugang zu dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und
- Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Art. 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
- Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren.
- Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden.