- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
- 1Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn
- dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird,
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht,
- die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder
- die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle an die erhebende Stelle übermittelt werden dürfen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 4Werden Daten bei der betroffenen Person ohne ihre Kenntnis erhoben, gilt Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.